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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 1491/17

Datum:
05.07.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1491/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2018:0705.8K1491.17.00
 
Normen:
AufenthG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AufenthG § 27 Abs. 1 a Nr. 1; BGB § 242
 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 1. rückwirkend zum 11. Februar 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Beklagte und die Kläger zu 2. bis 7. je zu 1/7. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt der Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu 2. bis 7. je 1/7. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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