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Verwaltungsgericht Münster, 6a K 682/17.A

Datum:
06.04.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6a K 682/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2018:0406.6A.K682.17A.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, gerichtet war.

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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