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Verwaltungsgericht Münster, 6a K 5501/16.A

Datum:
20.06.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6a Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6a K 5501/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2018:0620.6A.K5501.16A.00
 
Sachgebiet:
Allgemeines Verwaltungsrecht - zum öffentlichen Recht
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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