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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 5025/17

Datum:
11.06.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 5025/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2018:0611.5K5025.17.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom      00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom    00.00.0000 verpflichtet, die Klägerin als Kriegsdienstverweigerin anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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