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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 3889/17

Datum:
10.12.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3889/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2018:1210.5K3889.17.00
 
Schlagworte:
Femtosekundenlaser, Fälligkeit zur Analogabrechnung
Normen:
GOÄ §§ 6 II, 12 IV , Nr. 5855; BVO NRW § 3
Leitsätze:

Beihilfe für den Einsatz eines Femtosekundenlasers im Rahmen einer Kataraktoperation nach alter Rechtslage

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurück genommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheids  des M.          für C.         und W.          O.         -X.         vom        00.00.0000 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom    00.00.0000sowie seines Änderungsbescheids vom        00.00.0000 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 459,51 Euro zu bewilligen.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. Juni 2017 zu zahlen.

Der Kläger trägt 16 % und der Beklagte 84 % der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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