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Verwaltungsgericht Münster, 4 K 101/17

Datum:
08.10.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 101/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2018:1008.4K101.17.00
 
Leitsätze:

1. Der niederländische Studienabschluss des Bachelors of Social Work ist dem Abschluss des nordrhein-westfälischen Studiengangs der Sozialen Arbeit gleichwertig.

2. Die deutsche Anerkennungsbehörde trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Gleichwertigkeit ausländischen Studienabschlusses nicht gegeben ist.

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 7. Dezember 2016 verpflichtet, die Klägerin als Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin staatlich anzuerkennen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

 
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