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Verwaltungsgericht Münster, 1 L 507/18

Datum:
09.05.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 507/18
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2018:0509.1L507.18.00
 
Schlagworte:
Versammlung Versammlungsfreiheit Religionsfreiheit Recht auf körperliche Unversehrtheit Allgemeine Handlungsfreiheit Versammlungsrechtliche Auflage Katholikentag Kirchentag Stationäre Kundgebung Moses-Skulptur Moses-Statue Subventionierung Finanzierungspraxis Gefahrenprognose Alternative Versammlungsorte Praktische Konkordanz
Normen:
GG Art. 8 Abs. 1; GG Art. 4;; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 2 Abs. 1; Versammlungsgesetz § 15 Abs. 1
Leitsätze:

Zu der Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage, die die Durchführung einer stationären Kundgebung an zentralen Orten während des 101. Deutschen Katholikentages 2018 in Münster teilweise ausschließt.

 
Tenor:

Der 000 E. L 0000 e.V., vertreten durch den Vorstand, C.     00, wird beigeladen.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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