Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 859/16

Datum:
13.07.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 859/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2018:0713.1K859.16.00
 
Schlagworte:
Kleiner Waffenschein Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit Prognose Tatsachen Missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen Persönlichkeitsmerkmale Persönlichkeitszüge Erregbarkeit Reizbarkeit Jähzorn Unbeherrschtheit Affekthandlungen Aggression Stresssituation Mangelndes Konfliktvermeidungspotential Ermittlungsverfahren Einstellung Aggressive Grundeinstellung Sachverständiger Tatsächliche Würdigung Verbotene Selbsthilfe Unschuldsvermutung Tatverdacht Bindungswirkung
Normen:
WaffG § 10 Abs. 4 Satz 4; WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG
Leitsätze:

Kein Anspruch auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit.

Die zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führende Gefahr eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs mit Waffen besteht unter anderem bei Personen, die leicht erregbar (reizbar) sind, unbeherrscht auf Provokationen reagieren, zu jähzornigen oder zu Affekthandlungen oder zur Aggression neigen, in der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen reagiert oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt haben. Derartige Persönlichkeitszüge können in vielfältiger Weise zutage treten und müssen keinesfalls in waffenrechtlich spezifischer Weise aufgetreten sein.

Auch wenn keine Verurteilung des Antragstellers erfolgt ist, kann zumindest die mehrmalige Auffälligkeit in Ermittlungsverfahren den Schluss auf eine aggressive Grundeinstellung und ein mangelndes Konfliktvermeidungspotential rechtfertigen. In diesen Fällen muss davon ausgegangen werden, dass sich die in der Person des Antragstellers liegenden Persönlichkeitsmerkmale gleichermaßen auf den Umgang mit Waffen auswirken.

Einzelfallentscheidung hinsichtlich einer Person, die nach den Feststellungen des Gerichts leicht reizbar ist, zu Unbeherrschtheit und Jähzorn neigt, von einer aggressiven Grundeinstellung geprägt ist sowie meint, selbst darüber entscheiden zu können, wer im Recht oder Unrecht ist, und das empfundene Recht gegebenenfalls auch eigenmächtig durchsetzen zu dürfen.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank