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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 4629/16

Datum:
13.07.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4629/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2018:0713.1K4629.16.00
 
Schlagworte:
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse Waffenbesitzkarte Jagdschein Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit Prognose Tatsachen Missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen Unvorsichtiger oder unsachgemäßer Umgang mit Waffen Gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz Schusswaffe Erlaubnis Schießerlaubnis Genehmigung Taube Verwilderte Haustaube Grundstück Garten Jäger Jagdwaffe Jagdausübung Jagdschutz Befriedeter Bezirk Beschränkte Ausübung der Jagd Jagdausübungsberechtigter Tierschutz Schädlinge Schädlingsbekämpfung Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen Gefahr Gefährdung Anhörung Sofortige Sicherstellung Verwertung
Normen:
WaffG §45 Abs.2 Satz1, WaffG §5 Abs.1 Nr.2a), WaffG §5 Abs1 Nr.2b); WaffG §5 Abs.2 Nr.5,WaffG §10 Abs.5, WaffG §12 Abs.4 Satz2 Nr.1a); WaffG §13 Abs.6 Satz 1, BJagdG §6, LJG-NRW §4
Leitsätze:

Zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit.

Es stellt eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen und Munition dar, wenn auf dem eigenen Grundstück mit einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis auf eine Taube geschossen wird.

Das Waffengesetz bindet das Schießen mit einer Schusswaffe i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 außerhalb von Schießstätten grundsätzlich an die vorher zu erteilende Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

Das Schießen mit einer Schusswaffe auf eine verwilderte Haustaube auf dem eigenen Grundstück innerhalb eines befriedeten Bezirks im Sinne von § 6 BJagdG und § 4 Abs. 1 LJG-NRW ist auch für einen Jäger nicht erlaubnisfrei zulässig.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Umfang des streitig entschiedenen Teils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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