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Verwaltungsgericht Münster, 10 K 403/17

Datum:
12.04.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 403/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2018:0412.10K403.17.00
 
Schlagworte:
Schutzwürdige Rechtsposition, formelle Illegalität, materielle Illegalität, Identitätsverlust, aliud, Erledigung der Baugenehmigung
Normen:
VwGO §113 Abs.1; VwVFG §43 Abs.2
Leitsätze:

Ein Abwehrrecht gegen eine (hier: immissionsschutzrechtliche) Genehmigung steht nur demjenigen zu, der eine schutzwürdige Rechtsposition innehat.

Übt ein Kläger seine Wohnnutzung im Außenbereich nicht materiell legal aus, sondern allein aufgrund einer ihm vor Jahren erteilten Genehmigung, verliert er die ihm durch die Genehmigung vermittelte schutzwürdige Rechtsposition, wenn er an dem Wohngebäude ohne Genehmigung derart massive Veränderungen ausübt, dass das Gebäude eine andere Identität erhält, mit anderen Worten ein sog. aliud entsteht. Denn durch die Schaffung einer anderen Anlage als der genehmigten erledigt sich die seinerzeit erteilte Genehmigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG).

Infolge dessen ist der Vortrag des Klägers, er werde durch eine genehmigte Windenergieanlage mit unzumutbarem Lärm oder Infraschall beeinträchtigt oder die Anlage übe auf ihn eine erdrückende Wirkung aus, von vornherein unbegründet.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 
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