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Verwaltungsgericht Münster, 9 Nc 36/17

Datum:
16.11.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Nc 36/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:1116.9NC36.17.00
 
Leitsätze:

1. Zur Studienplatzkapazität im Studiengang Medizin, 1. vorklinisches Fachsemester, zum WS 2017/2018 (hier: Kapazitätserschöpfung)

2. Dem Erfordernis des § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW, wonach für die Geltendmachung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungs-zahlen nur die Bewerberinnen und Bewerber antragsbefugt sind, die sich zuvor „an der Hochschule“ für das entsprechende Semester um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben, wird bezoge-nen auf Studienanfängerplätze in Studiengängen des bundesweit zentralen Vergabeverfahrens nicht allein dadurch genügt, dass die betreffende Hochschu-le im Antragsverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung in Bezug auf die Abiturbestenquote als eine der sechs dort präferierten Studienorte benannt wird, § 3 Abs. 3 Satz 2 VergabeVO NRW. Vielmehr bedarf es zur Begründung der Antragsbefugnis der Benennung dieses Studienortes bezogen auf das Auswahlverfahren der Hochschule, § 3 Abs. 3 Satz 4 VergabeVO NRW, welches - wenn auch durch Vermittlung der Stiftung - allein durch die jeweilige Hochschule durchgeführt wird, § 10 Abs. 1 VergabeVO NRW.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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