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Verwaltungsgericht Münster, 9 L 1651/16

Datum:
19.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1651/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:0119.9L1651.16.00
 
Leitsätze:

1. Ein nicht ausräumbares Einschreibungshindernis für einen Studiengang steht zugleich einem hierauf bezogenen positiven Zulassungsbescheid entgegen.

2. Zu den Anforderungen bei der Prüfung, ob das nunmehr erstrebte Studium inhaltlich zu einem Studiengang, in dem der Bewerber zuvor endgültig gescheitert ist, eine „erhebliche inhaltliche Nähe“ i. S. d. § 50 Abs. 1 Nr. 2 HG NRW aufweist.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt,

 
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