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Verwaltungsgericht Münster, 9 L 1200/17.A

Datum:
21.07.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1200/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:0721.9L1200.17A.00
 
Leitsätze:

Die Formulierungen in der Rechtsbehelfsbelehrung zu ablehnenden asylrechtlichen Schutzgesuchen, wonach „die Klage … in deutscher Sprache abgefasst sein muss“ und „für die Rechtzeitigkeit der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgeblich“ sei, sind zumindest in der Gesamtschau geeignet, bei einem anwaltlich nicht vertretenen Asylsuchenden als Adressaten einen Irrtum über die formellen Möglichkeiten einer fristwahrenden Klage hervorzurufen und ihn deshalb davon abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der gesetzlich möglichen Form unter Einschluss einer Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts (§ 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu erheben. Dies führt zur Überzeugung des Gerichts in Kenntnis und Würdigung der unterschiedlichen gerichtlichen Beurteilungen hierzu zu einer Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO (im Anschluss etwa an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, juris).

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Klage gleichen Rubrums 9 K 4609/17.A hinsichtlich der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juni 2016 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

 
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