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Verwaltungsgericht Münster, 9 K 2560/15

Datum:
03.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2560/15
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:0503.9K2560.15.00
 
Leitsätze:

Das Arbeitszeitgesetz - namentlich § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG - findet auch in den Fällen Anwendung, in denen auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 von der Möglichkeit zur Regelung von Ausnahmen von den Arti-keln 5 bis 9 dieser Verordnung nach nationalem Recht (vgl. § 18 FPersV) Gebrauch gemacht wurde.

Die Regelung der werktäglichen Arbeitszeit nach § 3 ArbZG wird nicht durch die Be-stimmung zur wöchentlichen Arbeitszeit nach § 21a Abs. 4 ArbZG - soweit der An-wendungsbereich der letztgenannten Vorschrift eröffnet ist - verdrängt (An-schluss VG Hamburg, Urteil vom 12. März 2015 - 17 K 3507/14 -, juris).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass hinsichtlich des Fahrpersonals der Klägerin § 3 ArbZG nicht durch § 21a Abs. 4 ArbZG - soweit der Anwendungsbereich der letztgenannten Vorschrift eröffnet ist - verdrängt wird.

Die Klägerin trägt die Kosten der Klage und der Widerklage.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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