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Verwaltungsgericht Münster, 8 L 840/17

Datum:
14.06.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 840/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:0614.8L840.17.00
 
Schlagworte:
Duldung maßgeblicher Zeitpunkt volljährig minderjährig
Normen:
AsylG § 43 Abs. 3; AufenthG § 80 Abs. 1; AsylG § 12 Abs. 2. S. 1 BGB § 2
Leitsätze:

Für das Merkmal einer Minderjährigkeit im Sinn des § 43 Abs. 3 AsylG ist auf den zukünftigen Zeitpunkt einer Abschiebung abzustellen

Bei der Anwendung des § 43 Abs. 3 AsylG sind die Vorschriften des Bürgerli-chen Gesetzbuches dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Eine § 105 JGG vergleichbare gesetzliche Regelung des Inhalts, dass im Rahmen des § 43 Abs. 3 AsylG junge Volljährige anders als andere Volljährige zu behandeln sind, ist nicht gegeben.

 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250 € festgesetzt.

 
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