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Verwaltungsgericht Münster, 8 L 73/17.A

Datum:
08.02.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 73/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:0208.8L73.17A.00
 
Normen:
EUV 604/2013 Art 13 Abs 2; Dublin-III-VO Art 13 Abs 2
Leitsätze:

Nach Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO ist ausreichend, dass sich ein Antragsteller irgendwann vor dem im zweiten Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz ununterbrochen über fünf Monate im ersten Mitgliedstaat aufgehalten hat. Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO setzt nicht voraus, dass der Voraufenthaltszeitraum im ersten Mitgliedsstaat bis unmittelbar vor der Antragstellung im zweiten Mitgliedstaat andauerte.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 298/17.A gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Januar 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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