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Verwaltungsgericht Münster, 8 L 205/17.A

Datum:
13.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 205/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:0313.8L205.17A.00
 
Normen:
AufenthG § 11 Abs 1; AufenthG § 11 Abs 2; AsylG § 36 Abs. 3 S 11;; AsylG § 34a Abs. 2 S 4; Rückführungsrichtlinie Art 11; Rückführungsrichtlinie; Art 13; Richtlinie 2008/115/EG Art 11; Richtlinie 2008/115/EG Art 13
Leitsätze:

Eine fehlende Befristung der Sperrwirkung einer Abschiebung nach § 11 Abs. 2 AufenthG führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Das Fehlen der Befristungsentscheidung hindert allein die Vollziehung der Abschiebungsandrohung. § 36 Abs. 3 Satz 11 AsylG steht nicht entgegen.

 
Tenor:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 778/17.A gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2017 wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass eine Abschiebung frühestens drei Tage nach der Bekanntgabe einer Befristungsentscheidung zur gesetzlichen Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG erfolgen darf.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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