Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1651/17.A

Datum:
26.09.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 1651/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:0926.8L1651.17A.00
 
Normen:
Dublin-III-VO Art 12 Abs 4; EUV 2013/604 Art 12 Abs 4
Leitsätze:

Die Zuständigkeitsverteilung des Art. 12 2 und 4 Dublin-III-VO folgt nicht aus dem Umstand, dass eine Ausländerin unter Vorspiegelung falscher Umstände ein Visum beantragt und erhalten hat und den Aufenthalt sodann in Widerspruch zu ihren Angaben im Visaverfahren zu einem anderen Aufenthaltszweck - der Beantragung von internationalen Schutz - nutzt, als er im Asylantrag von ihr bezeichnet wurde. Maßgeblich ist der Umstand, dass ein Mitgliedstaat des Dublin-Systems ein Visum ausgestellt hat. Art. 12 Dublin-III-VO geht von der Erwägung aus, dass jener Mitgliedstaat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum ausgestellt hat, die Verantwortung dafür trägt, dass der Empfänger des Aufenthaltstitels bzw. Visums den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Dublin-Systems für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nützt.

 
Tenor:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 5799/17.A anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank