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Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1443/16.A

Datum:
02.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 1443/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:0102.8L1443.16A.00
 
Schlagworte:
Bestandskraft Rechtskraft Abschiebungsverbot
Normen:
AsylG § 74 Abs 1, AsylG § 10, VwGO § 60 Abs. 1, VwGO § 123, AufenthG § 60 Abs 5; EMRK Art 3; MRK Art 3
Leitsätze:

1. Zur Konkurrenz einer für den Asylbewerber negativ wirkenden Bestandskraft/Rechtskraft bei bestehendem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK.

2. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - und nicht die allgemeine Ausländerbehörde - ist Schuldnerin des Abschiebungsschutzanspruchs, (Vorsorge-)Maßnahmen zu treffen, damit eine Abschiebung unter Verstoß gegen das zielstaatbezogene Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK unterlassen wird.

 
Tenor:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U., M., bewilligt, soweit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen wird. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Ausländerbehörde S. unverzüglich mitzuteilen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, soweit sie sich auf eine Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien richten. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je die Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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