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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 1158/16

Datum:
26.10.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1158/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:1026.8K1158.16.00
 
Tenor:

Der Hundesteuerbescheid vom 11. Januar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 17. März 2016, soweit er den Steuerbescheid vom 11. Januar 2016 erfasst, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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