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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 397/16

Datum:
22.02.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 397/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:0222.5K397.16.00
 
Schlagworte:
Ziffer 2030 GOZ Ziffer 6120 GOZ Separieren, Zahn, selbständige Leistung, kieferorthopädische Behandlung
Normen:
§ 4 Abs. 2 GOZ; Ziffer 2030 GOZ; Ziffer 6120 GOZ
Leitsätze:

kieferorthopädische Behandlung; Separieren eines Zahnes bei Eingliederung eines Bandes

Ziff. 2030 GOZ kann für das Separieren eines Zahnes bei der Eingliederung eines Bandes im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden

 
Tenor:

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N.       vom 16. Januar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N.       vom 18. Januar 2016 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 13,46 Euro zu gewähren und verurteilt, aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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