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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2470/15

Datum:
29.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2470/15
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:0329.5K2470.15.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom      00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom        00.00.0000 wird hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Beihilfe zu Kosten für die vom Kläger am 07. Januar 2015, 24. April 2015 und 16. Juni 2015 durchgeführten Fahrten zur Behandlung in der V.            Gemeinschaftspraxis, G.              . 5, N.       , aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger insoweit eine weitere Beihilfe in Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig zwischen D.        und N.       verkehrender Beförderungsmittel zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/7 und die Beklagte zu 3/7.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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