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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1046/16

Datum:
22.02.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1046/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:0222.5K1046.16.00
 
Schlagworte:
nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel Erstattungsfähigkeit
Normen:
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW; § 15 BVO NRW
Leitsätze:

Ausschluss der Beihilfefähigkeit für nicht verschreibungspflichtiges apothekenpflichtiges Arzneimittel

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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