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Verwaltungsgericht Münster, 3 K 2624/15

Datum:
26.04.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2624/15
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:0426.3K2624.15.00
 
Leitsätze:

1. Der maßgebliche Einfluss des Eigentümers eines Hinterliegergrundstücks auf eine juristische Person, die selbst lediglich Erbbauberechtigte hinsichtlich des Vorderliegergrundstücks ist, begründet keine Eigentümeridentität im beitragsrechlichen Sinn.

2. Die tatsächliche Duldung der Nutzung einer Fläche als Grundstückszufahrt allein stellt kein konkludentes Angebot auf rechtliche Sicherung der Zugangsmöglichkeit zu einem Grundstück dar.

3. Eine nachträgliche Heilung von Beitragsbescheiden ist nicht möglich, wenn es im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten an der Voraussetzung des Erschlossenseins gemäß § 133 Abs. 1 BauGB fehlte.

4. Die Frage, ob die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebiets schutzwürdig erwarten können, dass ein Hinterliegergrundstück in die Aufwandsverteilung einbezogen wird, ist im Rahmen des Erschlossenseins gemäß § 131 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigen, nicht aber in Bezug auf das Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB.

 
Tenor:

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 26. November 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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