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Verwaltungsgericht Münster, 3 K 2195/15

Datum:
11.08.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2195/15
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:0811.3K2195.15.00
 
Leitsätze:

1. Bei einer Biogasanlage ist für die Frage, ob der Betrieb die für ein Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 2 IHKG erforderliche innere Verbundenheit mit und Abhängigkeit von dem landwirtschaftlichen Betrieb aufweist, zwischen der Biogaserzeugung (erste Verarbeitungsstufe) einerseits und der nachgelagerten Stromerzeugung aus Biogas (zweite Verarbeitungsstufe) andererseits zu differenzieren.

2. Ist nicht das erzeugte Biogas, sondern erst die aus Biogas gewonnene Energie für den Verkauf bestimmt, handelt es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb, da auf der zweiten Verarbeitungsstufe keine Be- oder Verarbeitung tierischer oder pflanzlicher Rohstoffe mehr erfolgt und es somit an diner Abhängigkeit von der landwirtschaftlichen Urproduktion fehlt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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