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Verwaltungsgericht Münster, 2 L 375/17

Datum:
15.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 375/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:0315.2L375.17.00
 
Schlagworte:
Wohngebiet Flüchtlingsheim Gebietsgewährleistungsanspruch Nachbar Rücksichtnahme Ausnahme lex spezialis
Normen:
BauGB §246 Abs.11; BauGB §31 Abs.1; BauNVO §3; BauNVO §4
Leitsätze:

1) Setzt der Bebauungsplan eine Fläche für den Gemeinbedarf fest, können sich die umliegenden Nachbarn nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, da die Grundstücke in unterschiedlichen Baugebieten liegen.

2) Mit § 246 Abs. 11 BauGB hat der Bundesgesetzgeber eine Spezialnorm erlassen, mit der textliche Festsetzungen des Plangebers verdrängt und Befreiungen nach § 31 Abs. 1 BauGB mit der Maßgabe gilt, dass in Baugebieten, soweit dort Anlagen für soziale Zwecke möglich sind, diese bei Unterkünften für Flüchtlinge in der Regel zugelassen werden sollen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

 
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