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Verwaltungsgericht Münster, 2 L 1870/16.A

Datum:
09.02.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1870/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:0209.2L1870.16A.00
 
Normen:
Art. 12 Dublin III-VO; Art. 13 Dublin III-VO; Art. 7 Dublin III-VO
Leitsätze:

1. Die Zuständigkeit eines ein Visum erteilenden Mitgliedstaats nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO setzt über den Wortlaut der Vorschrift hinaus voraus, dass dieses Visum bereits zu dem Zeitpunkt erteilt war und sich über den Zeitpunkt erstreckt, in dem der betroffene Ausländer in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreist.

2. Die Tatbestände von Art. 12 und Art. 13 Dublin III-VO überschneiden sich nicht, sondern schließen sich gegenseitig aus. Im Verhältnis der Vorschriften zueinander bedarf es der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO daher nicht.

 
Tenor:

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin von I.        aus T.           bewilligt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 5682/16.A der Antragstellerin gegen die in dem Bescheid des C.           für N.         und G.           vom 29. November 2016 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Polen wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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