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Verwaltungsgericht Münster, 2 K 1930/16

Datum:
07.12.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1930/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:1207.2K1930.16.00
 
Schlagworte:
nachträgliche Kumulation, gemeinsame bauliche Einrichtung, Anlage zur Tierhal-tung, Schweinemaststall, Betriebsleiter-wohnhaus, gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Hofstelle, Umweltver-träglichkeitsprüfung, allgemeine Vorprü-fung, Betriebsleiterwohnhaus, Landarbei-terwohnung
Normen:
§ 35 Abs. 1 Nr.4 BauGB, § 35 Abs. 1 Nr.1 BauGB, § 11 UVPG, § 10 Abs. 4 UVPG
Leitsätze:

1. Zu den Voraussetzungen der nachträglichen Kumulation einer geplanten Tierhal-tungsanlage i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB mit bereits bestehenden Tierhaltungsan-lagen auf einer unmittelbar benachbart liegenden landwirtschaftlichen Hofstelle i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nach § 11 und § 10 Abs. 4 UVPG.

2. Die Frage, ob eine Tierhaltungsanlage i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB UVP-pflichtig ist, bestimmt sich nach dem UVPG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt gel-tenden Fassung. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt hinsichtlich der Anknüpfung an eine etwaige UVP-rechtliche (Vor-)Prüfungspflicht nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine dynamische Verweisung dar.

3. Bauliche Einrichtungen i.S.v. § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG sind solche baulichen An-lagen, die für den technischen Betrieb der Vorhaben keine unmittelbare Auswirkun-gen, aber gleichwohl eine betriebliche Bedeutung haben.

4. Die Einordnung als bauliche Einrichtung i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG setzt nicht voraus, dass die bauliche Anlage zum Betrieb der kumulierenden Vorhaben erforder-lich ist. Vielmehr kommt der baulichen Anlage eine hinreichende betriebliche Bedeu-tung bereits dann zu, wenn sie sich für beide Vorhaben als nützlich erweist.

5. Eine vom Bauantragsteller bewohnte, rechtlich selbstständige Landarbeiterwoh-nung im Betriebsleiterwohnhaus eines landwirtschaftlichen Betriebes stellt eine ge-meinsame bauliche Einrichtung dieses landwirtschaftlichen Betriebes und der in un-mittelbarer Nachbarschaft vom Bauantragsteller geplanten Tierhaltungsanlage i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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