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Verwaltungsgericht Münster, 20 L 254/17.O

Datum:
15.02.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 L 254/17.O
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:0215.20L254.17O.00
 
Tenor:

1. Die Durchsuchung der im Allein- oder Mitgewahrsam des Antragsgegners stehenden Wohnräume einschließlich sämtlicher Nebenräume in der °°°°°°°straße XX, XXXX G°°°°°°, sowie der im Allein- und Mitgewahrsam des Antragsgegners befindlichen Sachen und die Öffnung der in den durchsuchten Objekten enthaltenen Behältnisse sowie die Durchsuchung des Arbeitsplatzes des Antragsgegners einschließlich des Dienstcomputers und der hinter dem persönlichen Zugangsaccount stehenden gespeicherten Daten, des Schreibtisches, der Schränke und des Waffenfaches wird angeordnet.

Die Durchsuchung dient

a) zur Auffindung und Beschlagnahme von Gegenständen wie insbesondere Schriftverkehr, schriftliche Unterlagen einschließlich Zeichen und Symbolen, Fahnen und anderweitige Symbole,

sowie

b) zur Auffindung und vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme von Computern und anderen digitalen Speichermedien (CD-ROM, DVD, USB-Sticks, onlinestorage),

die als Beweismittel für einen Verstoß des Antragsgegners gegen seine beamtenrechtliche Treuepflicht in Betracht kommen.

2. Die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel nach Nr. 1 a) dienen können und vom Gewahrsamsinhaber nicht freiwillig herausgegeben werden, wird angeordnet.

 
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