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Verwaltungsgericht Münster, 1 L 836/17

Datum:
11.05.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 836/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:0511.1L836.17.00
 
Normen:
PartG § 5 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 u. 21 Abs. 1
Leitsätze:

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Überlassung von kommunalen Räumlichkeiten an eine politische Partei ist unzulässig, wenn eine zuvor durch einen Verwaltungsakt erfolgte Überlassung durch einen solchen widerrufen wurde, da dann der Rechtsschutz allein an den Verwaltungsakt und dessen Vollziehbarkeit anzuknüpfen hat, mithin nur eine Anfechtungsklage bzw. ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft sind.

Die Versagung der Überlassung kommunaler Räumlichkeiten an eine nicht verbotene Partei zum Zwecke der Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung verstößt gegen das Recht auf Gleichbehandlung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i. V. m. Art. 3 und 21 Abs. 1 GG), wenn die Veranstaltung den Nutzungsbedingungen der kommunalen Vergabeordnung entspricht und die Überlassung der Räume an politische Parteien der Verwaltungspraxis entspricht.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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