Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 90/16

Datum:
24.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 90/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:0324.1K90.16.00
 
Schlagworte:
Ausgabebegrenzungsgebot Schülerfahrkosten
Normen:
SchulG NRW § 105 Abs. 1 Satz 3
Leitsätze:

Das in § 105 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW normierte Ausgabenbegrenzungsgebot verbietet die Refinanzierung der einer Ersatzschule für den Besuch außerschulischder Lernorte entstandenen Schülerfahrkosten, sofern vergleichbare staatliche Schulen keine Regelfinanzierung zum Besuch ähnlicher außerschulischer Lernorte erhalten, da dies insoweit zu einer Besserstellung der Ersatzschulen gegenüber vergeichbaren öffentlichen Schulen führen würde.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank