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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1956/15

Datum:
27.03.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1956/15
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:0327.1K1956.15.00
 
Schlagworte:
Erlaubnis Schalldämpfer
Normen:
WaffG § 4 Abs. 1; WaffG § 8 Abs. 1; WaffG § 13
Leitsätze:

Jäger haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schalldämpfern für eine jagdliche Langwaffe.

Ein waffenrechtliches Bedürfnis resultiert nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes. Denn der Jäger kann insbesondere auf den Einsatz sogenannter aktiver Im-Ohr-Gehörschützer verwiesen werden, die eine vergleichbare Wirkung wie ein Schalldämpfer haben

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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