Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1652/15

Datum:
16.01.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1652/15
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:0116.1K1652.15.00
 
Schlagworte:
Grabeinfassung Gestaltungsvorschriften Handlungsfreiheit Friedhofszweck
Leitsätze:

Soweit ein (konfessionsgebundener) Friedhofsträger besondere Gestaltungsvorschriften erlässt, muss er in ausreichendem und angemessenem Maße gestaltungsfreie Friedhofsflächen ausweisen, auf denen eine Grab- und Grabmalgestaltung zulässig ist, die nur den vom allgemeinen Friedhofszweck gebotenen Grenzen unterliegt. Gibt es im Ort andere Friedhöfe, so kann es ausreichen, dass auf einem von diesen eine abweichende Gestaltung zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2000 – 3 B 156/00). Dies gilt nicht, sofern es sich um den Friedhof einer anderen Konfession handelt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank