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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1608/15

Datum:
14.02.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1608/15
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2017:0214.1K1608.15.00
 
Schlagworte:
Befriedung von Grundflächen Ablehnung der Jagdausübung Ethische Gründe Glaubhaftmachung Gewissensentscheidung Jagdbezirk Tierschutz Naturschutz Jagdpachtgeld Jagdschein Landwirt Milchviehhaltung Zuwarten mit Antragstellung Unterstützung bei der Jagdausübung Annahme von Wildbret Schlachten Verlängerung des Jagdpachtvertrags während des laufenden Verwaltungsverfahrens
Normen:
BJagdG § 6 a
Leitsätze:

Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Ablehnung der Jagdausübung aus ethischen Gründen

Zum Zeitpunkt der Befriedung der Grundflächen

Einzelfallentscheidung hinsichtlich eines Grundeigentümers, der einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung und weiblicher Nachzucht führt

 
Tenor:

Das Verfahren wird hinsichtlich der von der Klägerin zu 1. erhobenen Klage eingestellt, weil sie und der Beklagte das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Auf die Klage des Klägers zu 2. wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Juni 2015 verpflichtet, die Grundstücke des Klägers zu 2. G 1 ab dem 1. April 2017 jeweils zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Umfang des streitig entschiedenen Teils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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