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Verwaltungsgericht Münster, 9 L 1187/16

Datum:
27.09.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1187/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2016:0927.9L1187.16.00
 
Schlagworte:
Ladenöffnung Sonntag Prognose Offensichtlichkeit Ergebnisrichtigkeit Großkirmes Send
Sachgebiet:
Allgemeines Verwaltungsrecht - zum öffentlichen Recht
Leitsätze:

Fehlerhaftigkeit einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an einem Sonntag im Kernbereich eines nordrhein-westfälischen Oberzentrums aus Anlass einer traditionellen Großkirmes („Herbstsend 2016“) wegen unterbliebener Prognose über das Ausmaß der zu erwartenden Besucherströme gerade wegen der sonntäglichen Ladenöffnung.

Keine offensichtliche Ergebnisrichtigkeit trotz dieses Abschätzungsmangels

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk M.-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, am 30. Oktober nicht auf Grund der „Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt M. über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk M.-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, an zwei Sonntagen im Kalenderjahr 2016“ vom 17. September 2015 in dem dort ausgewiesenen Geltungsbereich geöffnet sein dürfen.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. binnen drei Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses ortsüblich bekannt zu machen und ihn desweiteren dem X - zugleich für die „Initiative S.“ - binnen derselben Frist schriftlich bekannt zu geben.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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