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Verwaltungsgericht Münster, 9 L 1100/16

Datum:
08.08.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1100/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2016:0808.9L1100.16.00
 
Tenor:

1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, am Sonntag, dem 27.11.2016, nicht auf Grund der „Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, am 27.11.2016 (1. Advent)“ vom 13.05.2016 (Amtsblatt Münster 59. Jahrg./ Nr. 10 vom 20.05.2016, S. 94) in den dort ausgewiesenen Standortbereichen geöffnet sein dürfen.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. binnen drei Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses ortsüblich bekannt zu machen und desweiteren dem X Hiltrup e. V., 48165 Münster-Hiltrup, binnen derselben Frist schriftlich den Beschlusstenor zu 1. bekannt zu geben.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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