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Verwaltungsgericht Münster, 9 L 1099/16

Datum:
27.07.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1099/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2016:0727.9L1099.16.00
 
Leitsätze:

1. Eine Freigabe von Sonntagen zur Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass einer Veranstaltung (hier: Weinfest im Zentrum eines Stadtteils) nach § 6 LÖG NRW ist nur zulässig, wenn und soweit die öffentliche Wirkung der anlassge-benden Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftstätigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht, mithin die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung auf das Publikum prägend ist (Anschluss an OVG NRW, Be-schluss vom 10.06.2016 - 4 B 504/16 -, nrwe und juris)

2. Ob es einer - möglicherweise sogar externen und vorlaufend durchzuführen-den - "empirischen" Erhebung zu den jeweiligen Besucherströmen als Prognosegrundlage und Hilfsmittel für die Abschätzung des Rates zu der At-traktivität der Veranstaltung bedarf, ist eine Frage des Einzelfalles (hier ver-neint).

3. Fehlt es für in die Verordnung einbezogene Bereiche des Gemeindegebietes auf der Hand liegend an einer räumlichen oder funktionalen Prägung des Publi-kumsinteresses durch die Veranstaltung selbst, ist der Einschluss von dortigen Verkaufsstellen in die sonntägliche Öffnungsmöglichkeit fehlerhaft und führt bei Teilbarkeit zu einer auf diese Bereiche beschränkten gerichtlichen Festzustel-lung der Unwirksamkeit der Verordnung.

 
Tenor:

1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, am Sonntag, 21.08.2016, nicht auf Grund der „Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup“ vom 18.03.2016 (Amtsblatt Münster 59. Jahrg./ Nr. 7 vom 24.03.2016, 64) in den in der Verordnung mit C „Hiltrup-West (Meesenstiege)“, D „Hiltrup-Ost (Osttor)“ und D „Hiltrup-Ost (Am Roggenkamp)“ ausgewiesenen Standortbereichen geöffnet sein dürfen.

2. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. binnen drei Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses ortsüblich bekannt zu machen und desweiteren dem X Hiltrup e. V., 48165 Münster-Hiltrup, binnen derselben Frist schriftlich den Beschlusstenor zu 1. bekannt zu geben.

4. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

5. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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