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Verwaltungsgericht Münster, 9 L 1000/16

Datum:
17.10.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1000/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2016:1017.9L1000.16.00
 
Sachgebiet:
Allgemeines Verwaltungsrecht - zum öffentlichen Recht
Leitsätze:

Fehlerhaftigkeit einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an einem Advent-Sonntag im Kernbereich eines nordrhein-westfälischen Oberzentrums aus Anlass eines traditionellen Weihnachtsmarktes wegen unterbliebener Prognose über das Ausmaß der zu erwartenden Besucherströme gerade wegen der sonntäglichen Ladenöffnung.

Keine offensichtliche Ergebnisrichtigkeit trotz dieses Abschätzungsmangels

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, an den Sonntagen 4.12.2016, 10.12.2017, 9.12.2018 und 8.12.2019 (jeweils 2. Advent) nicht auf Grund der „Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Münster über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel“ vom 13.05.2016 (Amtsblatt Münster 59. Jahrg./ Nr. 10 vom 20.05.2016, S. 92) in dem dort ausgewiesenen Geltungsbereich geöffnet sein dürfen.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. binnen drei Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses ortsüblich bekannt zu machen und desweiteren dem Handelsverband O- Münster, X Straße 316c, 48163 Münster, binnen derselben Frist schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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