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Verwaltungsgericht Münster, 8 L 225/16.A

Datum:
11.03.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 225/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2016:0311.8L225.16A.00
 
Normen:
AsylG § 34a; AufenthG § 11; SchÜbkDÜbk Art 21
Leitsätze:

Dem nach einer Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) folgenden Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 AufenthG) steht nicht das Schengener Durchführungsübereinkommen entgegen.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E.  . U.       , E1.        , wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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