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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 2614/14

Datum:
26.07.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 K 2614/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2016:0726.8K2614.14.00
 
Schlagworte:
Rechtsweg Finanzrechtsweg Folgenbeseitigungsanspruch Folgenentschädigungsanspruch Gewerbesteuer
Normen:
VwGO § 40 Abs 1 S 1; FGO § 33 Abs 1 Nr 1; AO § 184 Abs 3
Leitsätze:

Für die in Nordrhein-Westfalen nach einem Gewerbesteuermessverfahren auf einen Folgenentschädigungsanspruch gerichtete Klage einer Kommune ist nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Der zwischen den Beteiligten bestehende Streitgegenstand steht im Zusammenhang mit der Verwaltung von Gewerbesteuern (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO), wenn die Klägerin geltend macht, dass die Landesfinanzverwaltung gegen § 184 Abs. 3 AO und damit gegen eine zur Durchführung der Besteuerung, also zur Verwaltung der Gewerbesteuer bestehende Verfahrensvorschrift verstoßen hat.

Dass die Frage einer Ablieferung von Steuern an eine ertragsberechtigte Körperschaft, die die Landesfinanzverwaltung eingenommen hat, nicht vom Begriff der Verwaltung von Abgaben, sondern vom Finanzausgleichsrecht erfasst wird (BFH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - II R 90/79 -, BFHE 137, 192 = NVwZ 1983, 7666 = juris), steht nicht entgegen. Die Landesfinanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hatte die der Kommune zustehende Gewerbesteuer nicht abzuliefern. In Nordrhein-Westfalen haben die Kommunen die Gewerbesteuer selbst einzunehmen.

 
Tenor:

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht N.       verwiesen.

 
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