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Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1785/15

Datum:
30.08.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1785/15
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2016:0830.6K1785.15.00
 
Schlagworte:
1) mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, 2) gymnasiale Oberstufe, 3) Ausbildungsförderung, 4) Freizügigkeitsrecht, 5) Beschränkung, 6) Auslandsausbildung
Normen:
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG; § 5 Abs. 4 S. 2 BAföG, § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG; Art. 21 Abs. 1 AEUV, § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO
Leitsätze:

1. Bei Klagen auf Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO.

2. Die Regelungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i. V. m. § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG und des § 5 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG, nach denen Schüler der gymnasialen Oberstufe für eine Ausbildung im Ausland nur für die Dauer eines Jahres gefördert werden, sind in den Fällen des Besuchs einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wegen Verstoßes gegen das durch Art. 20 Abs. 2 a, Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht anzuwenden.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2015 verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des Deutsch-Französischen Gymnasiums C1.   in G.          für das Schuljahr 2013/2014 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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