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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1182/15

Datum:
29.04.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1182/15
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2016:0429.5K1182.15.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Bundesfinanzdirektion West vom 11. April 2014 und ihres Widerspruchsbescheids vom 16. April 2015 verurteilt, an den Kläger ab dem 01. Januar 2014 eine Stellenzulage nach Nr. 9 Abs. 1 der Vorbemerkung zu den Besoldungsordnungen A und B der Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz in Höhe von 122,33 Euro monatlich zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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