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Verwaltungsgericht Münster, 4 L 421/16.A

Datum:
24.05.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 421/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2016:0524.4L421.16A.00
 
Leitsätze:

Die von einem Ausländer in Deutschland ausschließlich nach islamischem Recht geschlossene Ehe ist für sich genommen bei der Entscheidung über die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nicht als schutzwürdiger Belang zu berücksichtigen. Anderes kann sich aber im Einzelfall aus den vom Ausländer substantiiert vorzutragenden konkreten Umständen der dahinter stehenden Lebensgemeinschaft ergeben.

 
Tenor:

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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