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Verwaltungsgericht Münster, 4 K 2646/13

Datum:
26.04.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2646/13
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2016:0426.4K2646.13.00
 
Schlagworte:
Schadensersatz Konkurrentenstreit Kollegialgerichtsregel Kausalität
Leitsätze:

Ein Verschulden des handelnden Dienstherrn ist ausgeschlossen, wenn das Oberverwaltungsgericht durch Senatsbeschluss die getroffene Auswahltentscheidung gebilligt hat und dabei weder von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegegangen noch eine eindeutige Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt hat.

Es fehlt an der Kausalität zwischen unterstellter - schuldhafter Rechtsverletzung und Schaden, wenn der Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür vorbringt, warum in seinem Falle ein in der Justiz unüblicher Notensprung über zwei Notenstufen ernsthaft möglich gewesen wäre (so auch zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 1 B 1216/15 -, juris)

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

 
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