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Verwaltungsgericht Münster, 4 K 2242/09

Datum:
07.06.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2242/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2016:0607.4K2242.09.00
 
Schlagworte:
Lehrer Einstellung Beamtenverhältnis auf Probe Höchstaltersgrenze Folgenbeseitigungslast
Leitsätze:

Eine Lehrerin, deren Klage gegen die Ablehnung ihrer Verbeamtung wegen Überschreitens der in der LVO NRW von 2009 geregelten Höchstaltersgrenze vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg hatte, ist im Wege der so genannten Folgenbeseitigungslast trotz Überschreitens der nunmehr in § 15a LBG NRW geregelten Höchstaltersgrenze in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, soweit die anderen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt sind.

§ 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW verpflichtet das beklagte Land, in einem derartigen Fall eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze - auch für den hier vorliegenden Fall, dass diese Altersgrenze bereits bei Antragstellung auf Verbeamtung überschritten war - zuzulassen.

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N.       vom 27. Oktober 2009 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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