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Verwaltungsgericht Münster, 4 K 2032/09

Datum:
07.06.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2032/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2016:0607.4K2032.09.00
 
Schlagworte:
Lehrer Einstellung Beamtenverhältnis auf Probe Höchstaltersgrenze Folgenbeseitigungslast
Leitsätze:

Ein Lehrer, dessen Klage gegen die Ablehnung seiner Verbeamtung wegen Überschreitens der in der LVO NRW von 2009 geregelten Höchstaltersgrenze vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg hatte, ist im Wege der so genannten Folgenbeseitigungslast trotz Überschreitens der nunmehr in § 15 a LBG NRW geregelten Höchstaltersgrenze in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen.

§ 15 a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW verpflichtet das beklagte Land, in einem derartigen Fall eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze - auch für den hier vorliegenden Fall, dass diese Altersgrenze bereits bei Antragstellung auf Verbeamtung überschritten war - zuzulassen.

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N.       vom 7. September 2009 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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