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Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1789/15

Datum:
30.08.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1789/15
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2016:0830.4K1789.15.00
 
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 2 C 45.16
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2015 wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger ein Auftreten als Rechtsanwalt vor dem Landgericht N. über den 31. März 2018 hinaus untersagt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Sprungrevision und die Berufung werden zugelassen.

 
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