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Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1314/16.A

Datum:
28.11.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1314/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2016:1128.4K1314.16A.00
 
Leitsätze:

Die Abschiebungsandrohung ist auch dann aufzuheben, wenn das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt hat, weil dem dortigen Antragsteller unmittelbar ein vorläufiges Bleiberecht gestattet wurde aufgrund fehlerhaften Umsetzens des Art. 46 Abs. 6 lit. a i. V. m. Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom xx.4.2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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