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Verwaltungsgericht Münster, 3 K 1814/14

Datum:
09.11.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1814/14
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2016:1109.3K1814.14.00
 
Schlagworte:
Kompensation Mängel funktionswidrige Nutzung verkehrswidriges Parken
Normen:
§ 8 KAG NRW
Leitsätze:

1. Mängel in der Bauausführung oder zu erwartende vorzeitige Erneuerung führen nicht zu einer Kompensation des Verbesserungsvorteils i.s.d. § 8 Abs. 2 KAG NRW.

2. Beeinträchtigungen, die sich aus einer funktionswidrigen und gegen einschlägige Normen des Straßenverkehrs verstoßenden nutzung ergeben, haben bei der Kompensation außer Betracht zu bleiben. Es ist Aufgabe der zuständigen Behörde, diesen Missstand im Rahmen des Ordnungsrechts oder des Straßenverkehrsrechts zu begegnen. Das Fehlverhalten Dritter hat die Gemeinde nicht bereits bei Planung zu berücksichtigen.

3. Das verkehrswidrige Parken auf dem gehweg ist kein Vorteil für die Allgemeinheit, der den Erlass einer Einzelfallsatzung zur abweichenden Verteilung der Anteile erfordert.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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