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Verwaltungsgericht Münster, 2 L 1396/16

Datum:
21.12.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1396/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2016:1221.2L1396.16.00
 
Leitsätze:

1. Die TA Lärm enthält keine besonderen Richtwerte zur Lösung von Lärm-Immissionskonflikten im Außenbereich (vgl. Nr. 6.1. TA Lärm). 2. Ein Bewohner kann im Außenbereich nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin Werte für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete, die bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts liegen. 3. Besteht bereits eine erhebliche Lärmvorbelastung, die die zulässigen Immissionsrichtwerte überschreitet, stellt eine durch den An- und Abfahrtsverkehr eines geplanten Produktionsbetriebes verursachte Zusatzbelastung von 0,6 dB(A) tags und 0,5 dB(A) nachts keine unzumutbare Beeinträchtigung dar, da eine Mehrbelastung unterhalb der Grenze von 3 dB(A) jedenfalls nicht spürbar ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

 
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